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Bald auch in D Motorradführerschein fürs TWIKE

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Geschrieben

Die Schweiz hat's vorgemacht - die EU folgt:

 

Laut einer Richtlinie der EU aus dem Jahr 2006 sind die Führerscheinklassen weiter zu harmonisiseren: Das betrifft uns in besonderem Maße, denn dazu gehört u.a., dass dreirädrige Fahrzeuge dann grundsätzlich mit dem Motorradführerschein (Klasse A) zu führen sind. Die Regelung ist in den Mitgliedsstaaten umzusetzen und in Deutschland ist gerade eine Novelle in Kraft getreten, die dies zum Jahr 2013 anwenden will: Danach gibt's zwei Klassen dreirädriger Fahrzeuge, solche bis 15kw Leistung, die unterfallen dann dem Führerschein Klasse A1, die stärkeren dagegen dem der Klasse A.

 

Schön für die Junioren: Den FS Klasse A1 soll man dann schon mit 16 erwerben können.

 

Weniger schön für Aspiranten auf das TW4XP: Den FS der Klasse A soll's erst ab 21 Jahren geben.

 

An den bisherigen Führerscheinen und deren Befugnissen ändert sich dadurch erst mal nichts, wir können also unverändert weiter auch mit dem Führerschein Klasse 3 oder B das TWIKE steuern - kritisch wird's aber etwa bei einem Führerscheinverlust: Muss der "Lappen" neu erteilt werden, wird nur eine Version nach aktuellem Recht ausgestellt, wer also vorher nur den PKW-Führerschein hatte, würde dann einen erteilt bekommen, der dreirädrige Fahrzeuge nicht mehr umfasst. Also gut drauf aufpassen !

 

:cry:

Geschrieben

Mist,

ich habe keinen Motorradführerschein sondern nur den alten Führerschein Klasse 3. Kann es sein, dass ich nach Verlust und Neuausstellung des Führerscheins nicht mehr mit meinem Dreirad (mittlerweile ein SAM) fahren darf? Oder ist der A1 in einem neu ausgestellten Führerschein inklusive (SAM hat knapp 12 kW)?

Ähnliche Situation: Wenn ich meinen 3er-Führerschein verliere und einen neuen ausgestellt bekomme, darf ich auch keine Leicht-Lkw bis 7,5 Tonnen fahren, also die praktischen Umzugs-Leih-Lkw.

Ich werde also gut auf meinen "Lappen" aufpassen.

Gruß, Roland

Geschrieben

...

Ähnliche Situation: Wenn ich meinen 3er-Führerschein verliere und einen neuen ausgestellt bekomme, darf ich auch keine Leicht-Lkw bis 7,5 Tonnen fahren, also die praktischen Umzugs-Leih-Lkw.

...

 

 

Hallöchen,

 

das stimmt so nicht, denn die Daten werden über tragen:

Altführerscheine werden auf Scheckkartenformat umgestellt. Damit ändern sich auch die Fahrerlaubnisklassen. Für diese Fälle verwenden Sie bitte das grüne Antragsformular, damit auch die alten Berechtigungen vollinhaltlich übernommen werden können.

 

Bzw.:

Inhaber der Fahrerlaubnisklasse 3 erhalten beim Umtausch neben der Fahrerlaubnis der Klassen B, BE auch die Klassen C1

und C1E ohne Befristung und ohne die Notwendigkeit regelmäßiger ärztlicher Kontrolluntersuchungen. Mit dieser Fahrerlaubnis

dürfen Kraftfahrzeuge bis 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht und Züge bis 12 t geführt werden.

 

Aber drauf aufpassen solltest du trotzdem :D

Denn es würde auch teuer:

Gebühr beim Landratsamt KA:

Ersatzführerschein: 26,80 Euro

Zusätzl. Eidesstattliche Versicherung: 10,00 Euro

 

(Zitatsverweise: Bitte dem Link folgen 8) )

Geschrieben
  • Autor

Nee, nee, wenn es nur um einen neuen Führerschein geht, also der hochbetagte graue Lappen mit dem lustigen Jugendbild gegen ein modernes Kärtchen ausgetauscht wird, ändert sich an den Berechtigungen nichts, die werden dann 1:1 aufs Scheckkärtchen übernommen.

 

Änderungen ergeben sich u.U. nur dann, wenn die alte Fahrerlaubnis entzogen wurde (zB wegen zu vieler Punkte, Alkohol am Steuer oder sonstiger Verkehrsstraftaten oder -ordnungswidrigkeiten) und dann neu erteilt werden muss - dann gibt's die neue Fahrerlaubnis nur entsprechend den aktuell gültigen Bestimmungen und Berechtigungen

Geschrieben

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Änderungen ergeben sich u.U. nur dann, wenn die alte Fahrerlaubnis entzogen wurde (zB wegen zu vieler Punkte, Alkohol am Steuer oder sonstiger Verkehrsstraftaten oder -ordnungswidrigkeiten) und dann neu erteilt werden muss - dann gibt's die neue Fahrerlaubnis nur entsprechend den aktuell gültigen Bestimmungen und Berechtigungen

 

Hallöchen,

 

auch da zitiere ich mal eine Fundstelle:

Wer früher die Fahrerlaubnis für die Klasse 3 hatte, darf bei der Neuerteilung (z.B.: nach dem Entzug der FE) wählen ob er den alten Besitzstand wieder haben will (Klasse C1E) oder ob er zukünftig darauf verzichtet, Kfz. über 3,5 t zul. Gesamtmasse zu fahren (Klasse B)

 

Aber das nur unter Vorbehalt, da ich kein Richter / Rechtsanwalt oder jemand der damit Erfahrung hat bin. 8)

 

Geschrieben
  • Autor

Das entspricht zumindest nicht der Praxis der hiesigen Führerscheinstelle: Neu erteilt wird immer nur nach aktueller Gesetzeslage, der alte Bestand ist nicht "wählbar" (ich hatte einmal einen Fall, da haben sie's schlichtweg übersehen und die alte Variante schriftlich zugesagt, da haben wir uns natürlich diebisch gefreut, die wollten dann zurück, konnten aber nach der rechtswirksamen Zusage nicht mehr). Das ist m.E. auch die einzige mit dem Gesetz vereinbare Handlungsweise: Der Führerschein wird ja jetzt, also nach neuer Gesetzeslage, erteilt, und die gilt dann eben auch dafür, eine vor vielleicht -zig Jahren gültige, jetzt nicht mehr bestehende Gesetzeslage kann nicht dafür maßgeblich sein, welchen Umfang die heute erteilte Fahrerlaubnis hat !

 

Gruß Bodo

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