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Rechtslage zum Ladeschlepp

Featured Replies

Geschrieben

Von: [email protected]

Date: 05.06.07

Time: 09:11:40

 

Beim (Ab)Schleppen meines Twikes durch einen Bekannten wegen geringer Restladung in den Akkus wurden wir von der Polizei angehalten. Argumentation der Polizisten: leere Akkus = kein Benzin Kein Benzin = keine Panne keine Panne => kein Abschleppen, sondern Schleppen Rechtslage: Für das Schleppen braucht man eine besondere Genehmigung. keine Genehmigung => Ordnungswidrigkeit Für mich hat das laut Polizei keine Auswirkung, aber mein Bekannter, der helfen wollte, hat nun eine Ordnungswidrigkeit am Hals. Hat da jemand ähnliche Erfahrungen gemacht oder kennt jemand eine rechtssichere Argumentation dagegen. Wenn nicht, möchte ich vor weiteren Ladeschlepps warnen, da das scheinbar einen Verstoß gegen die StVo darstellt.

 

Geschrieben

Von: Natascha Schlüter (sternfuchsÄTweb.de)

Date: 21.06.07

Time: 17:31:00

Remote Name: 212.23.126.12

 

 

Kommentar

Moment mal, Herr Wachtmeister...

 

...steht in der STVO nicht "Der Fahrer ist verpflichtet, für ausreichend KraftSTOFF in seinem Fahrzeug sorge zu tragen"?

 

Elektrische Energie ist weder physikalisch noch juristisch eine Sache oder ein Stoff und kann daher zum Beispiel auch nicht gestohlen ("gediebt") werden, da sich Diebstahl nur auf fremde bewegliche SACHEN bezieht. Es gibt da allerdings einen extra Paragraphen namens "Widerrechtliche Entnahme elektrischer Energie" im StGB. Ein TWIKE active ließe sich aber auch bis zur nächsten Steckdose radeln bzw. notfalls schieben. Mein unfreiwilliger Rekord liegt bei 12 Kilometer in fünf Stunden... ;-s

 

Gruß Natascha "SternFuchs" Schlüter TWIKE 0042

 

Geschrieben

Von: [email protected]

Date: 05.06.07

Time: 12:35:21

 

Ich habe da folgendes unter

 

http://www.fahrtipps.de/pkw/abschleppen-schleppen.php

 

gefunden: Abschleppen ist das Ziehen eines betriebsunfähigen Fahrzeuges im Rahmen der Nothilfe mit dem Ziel der Ortsveränderung zur Behebung der Betriebsunfähigkeit, zur Verwertung oder Vernichtung des Fahrzeuges.

 

Kein Benzin = Leere Akkus = betriebsunfähig sollte also eigentlich als Argumentation reichen. Ein Abschleppen zum Zwecke des Ladens, bis die Akkus voll sind, dürfte aber nicht eingeschlossen sein.

 

Auf der Autobahn sollte allerdings der Polizist recht behalten, da ist Liegenbleiben wegen Spritmangel wohl eine Ordnungswidrigkeit... aber muss man dem gleich sagen, dass der Akku leer ist? Ein 'keine Ahnung, warum die Kiste nicht mehr will' sollte doch reichen :)

 

Ciao, Carsten - nein, kein Jurist und alles ohne Gewähr

 

Geschrieben

Von: [email protected]

Date: 06.06.07

Time: 00:29:25

 

Hallo Carsten, deine Argumentation hatte ich in etwa auch so vorgebracht. Leider zählt leerer Benzintank nicht als Panne (betriebsunfähigkeit) und ist daher ausgenommen. Ich hab das zwar bisher noch nirgens in der StVo schwarz auf weiß gefunden, gehe aber mal davon aus, dass es so ist. Der Polizist meinte dazu noch, dass man beim Auto ohne Benzin einfach zu nächsten Tankstelle gehen braucht, sich etwas Benzin holt und schon kann man weiterfahren. Draus hat er dann gefolgert, dass ich einfach die Akkus ausbauen soll, zuhause laden und dann wieder einbauen soll, um das Twike wieder flott zu machen. Abschleppen hat er nicht zugelassen. Hab ihm zwar dann versucht klar zu machen, dass man Akkus nicht so einfach "betanken" kann. Das war ihm aber egal (so was nennt sich glaub ich Diensteifer). Bin dankbar für noch weitere hilfreiche Beiträge. Gruß, Günter P.S. sobald eine Stellungnahme der Polizei vorliegt, werde ich darüber berichten.

Geschrieben

Von: Jetvoice

Date: 06.06.07

Time: 13:21:10

 

Zitat: "Betriebsunfähigkeit liegt vor, wenn die bestimmungsgemäße Verwendung nicht mehr möglich ist und diese auch nicht vor Ort ohne größeren Aufwand wieder hergestellt werden kann."

 

Die Batterien ausbauen und zuhause aufladen sind doch ein grösserer Aufwand? Mit den Batterien sollten ja auch nur ausgebildetes Fachpersonal hantieren.

 

Schlüssiger wär es einen Generator zum Fahrzeug zu bringen um die Batterien aufzuladen.

 

Oder das Fahrzeug zur nächsten Steckdose zu schleppen.

 

Gruss Jetvoice

 

Geschrieben

Von: Bodo tw 783 Schneider-Schrimpf(at)t-online.de

Date: 11.06.07

Time: 17:58:19

 

Nun ja, die Polizisten sind nun mal auch keine Juristen und biegen sich da so manches zusammen, und die hier wiedergegebene Argumentation des Beamten klingt nun arg hingebogen - machmal sind sie halt auch einfach ganz scharf drauf, einem ein Bußgeld zu verpassen. Ich denke, dass das Abschleppen - und darunter müsste jedenfalls das Schleppen des leergefahrenen Twike bis zur nächsten Lademöglichkeit bzw., falls nicht allzu weit entfernt, nach Hause zu verstehen sein - ohne Weiteres möglich sein sollte. Dem "Ladeschleppen" hingegen, also das Ziehen über eine längere Strecke, bis der Generator die Akkus aufgeladen hat, wird man kaum die Qualität eines Schleppens absprechen können - und da geht's dann nicht nur um die Frage, ob da eine Ordnungswidrigkeit wegen fehlender Erlaubnis vorliegt, sondern um mehr: Weil der Fahrer des schleppenden Fahrzeugs auch den LKW-Führerschein benötigt, kann da ganz schnell ein Verfahren wegen einer Straftat - Fahren ohne Fahrerlaubnis - anlaufen. Ich kann nur hoffen, dass Du den Beamten nicht gleich allzu viel über den Zweck der Fahrt erzählt hast...immer diese Redseligkeit der Leute, die den Polizisten alles mögliche erklären wollen und sich damit erst richtig reinreden - wenn einem ein Vorwurf gemacht wird, hat man das Recht, dazu zu SCHWEIGEN, nur: Kein Mensch macht das...

 

Geschrieben

Von: Absender+Email

Date: 09.06.07

Time: 19:03:59

 

Hallo,

 

Polizisten kennen sehr häufig die Rechtslage überhaupt nicht. Und können straflos behaupten was sie wollen.

 

Allerdings lohnt es nicht wegen einer Lappalie sich aufzuregen....

 

Gruß, Twiker TW00143

 

PS: Ein kleiner Einblick in die Abgründe: http://www.google.de/search?hl=de&q=polizei+rechtsbeugung&btnG=Google-Suche&meta= http://www.eucars.de/abr/abr.htm

 

 

Geschrieben

Von: [email protected]

Date: 11.06.07

Time: 08:46:32

 

Grüße Euch Günter, Carsten usw.!

 

Im Grunde kann ich über solche Vorfälle nur noch schmunzeln. Denn, wenn ich längere Strecken fahre, nehme ich immer mein EU20i-Generator & Adapter mit; auch wenn ich ohne dem auskäme. Ein zwei Male sich verfahren und es kann arg knapp werden. Im Notfall wird in einer Notniesche, Parkplatze, Wegrand oder Waldweg gehalten das Ding einfach angeschlossen, der EU20i angeworfen, Adapter eingeschaltet und es geht weiter. Das dauert nicht mal 5 Minuten.

 

 

Was die Polizisten betrifft, muß ich das bestätigen. Denn auf der Autobahn wollte mir auch einer vor Jahren einreden, es gäbe ein Gesetz, wonach man dort deutlich mehr als 60 fahren müsse, sonst würde man sich strafbar machen.

 

Ich habe ihm dann gebeten, mir ein solches Gesetz zu zeigen. Zudem hatte ich ihm auf Stau's hingewiesen, wo die Autos oft nur rummstehen und jeden Porsche, Jaguar, Ferrari usw. daran hindert mit nur 300km/h über die Autobahn zu schleichen. Den Leuten im Stau müsse er dann ja die Fahrerlaubnis weg nehmen. Denn diese behindern nicht nur die Porsche, Ferrari, Jaguar & Co. sondern blockieren massiv die ganze Autobahnen! ;-))

 

Er hat es dann eingesehen, daß er mich nicht anpinkeln konnte. Das hat aber eine geschlagene Stunde gedauert. Und das ist mir hintereinder drei Male passiert! Ich bin dann auf Bundesstraßen ausgewichen, weil ich sonst statt Stunden Wochen für die Fahrt benötigte. :-(

 

Mit Sonnengruß

 

Uwe

 

 

Geschrieben

Von: Ralf Wagner ralf.wagner@ralfwagner,de

Date: 03.10.07

Time: 23:38:03

 

Das Schleppen eine fahrfähigen Fahrzeuges entspricht dem ziehen eines zweiachsigen Anhängers und das geht in D nur mit LKW Führerschein... So ist mein Stand. Sonnige Grüße Ralf

 

Geschrieben

Von: Bernhard(at)stroop-voyaged(p)de

Date: 27.03.08

Time: 14:07:40

 

Hallo Ralf,

 

das stimmt so grundsätzlich aber es gibt ausnahmen: wenn du den neuen "europäischen Führerschein" in Form der scheckkarte hast und darin der BE (PKW mit Anhänger über 750kg bzw. über Leergewicht des ziehenden Fahrzeuges) eingetragen ist, darf auf ein zweiachsiger Anhänger gezogen, ein Fahrzeug geschleppt werden.

 

gruß Bernhard

 

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